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   LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2005 - L 2 KR 18/04   

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https://dejure.org/2005,16742
LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2005 - L 2 KR 18/04 (https://dejure.org/2005,16742)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20.10.2005 - L 2 KR 18/04 (https://dejure.org/2005,16742)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20. Oktober 2005 - L 2 KR 18/04 (https://dejure.org/2005,16742)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versicherungspflicht und Beitragspflicht einer Einmalzahlung bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis; Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung bei Gewährung einer Abfindung; Rechtmäßigkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 30.03.1995 - 12 RK 10/94

    Versicherungsvertrag - Laufende Rente - Eintritt des Versicherungsfalles -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2005 - L 2 KR 18/04
    Davon kann regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn eine aufgrund des Versicherungsfalles bereits geschuldete Rente durch die Kapitalleistung ersetzt wird (BSG Urteile vom 25.08.2004, B 12 KR 20/03 R, SozR 4-2500 § 229 Nr. 3; 30.03.1995, 12 RK 10/94, SozR 3-2500 § 229 Nr. 10).

    Die Beitragsfreiheit der Abfindung in diesen Fällen liegt u.a. darin begründet, dass sie, selbst wenn es eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung ist, nicht dazu bestimmt sind, den Lebensunterhalt der Beigeladenen zu 1) dauerhaft zu sichern (vgl. dazu BSG Urteil vom 30.03.1995, 12 RK 10/94, SozR 3-2500 § 229 Nr. 10).

    Ob der Gesetzgeber mit der Regelung des § 229 SGB V nicht nur die Beitragsberechtigung einmal gezahlter Versorgungsbezüge, sondern auch abschließend geregelt hat, in welchen Fällen Kapitalleistungen als beitragspflichtige Versorgungsbezüge gelten und ob in den betroffenen Versicherungszweigen die Beitragspflicht von Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV aF regelnden Vorschriften für die beitragsrechtliche Beurteilung der der Beigeladenen zu 1) von der Klägerin gezahlten Leistung nicht heranzuziehen sind (so BSG Urteil vom 30.03.1995, 12 RK 10/94, SozR 3-2500 § 229 Nr. 10), kann vor dem Hintergrund, dass vorliegend die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 aF SGB IV ebenfalls nicht erfüllt sind, dahingestellt bleiben.

  • BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 30/03 R

    Sozialversicherung - Beitragspflicht - betriebliche Altersversorgung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2005 - L 2 KR 18/04
    Ob - was hier allein streitig ist - für die Aufwendungen der betrieblichen Altersversorgung Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs. 1 SGB IV aF zugewendet wurde und dies damit der Beitragserhebung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu Grunde zu legen ist, richtet sich demgegenüber ausschließlich danach, welchen Durchführungsweg der Arbeitgeber für die von ihm erteilte Versorgungszusage gewählt und wer bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Mittel für die betriebliche Altersverssorgung aufgebracht hat (vgl. BSG Urteil vom 25.08.2004, B 12 KR 20/03 R, SozR 4-2500 § 229 Nr. 3).

    Davon kann regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn eine aufgrund des Versicherungsfalles bereits geschuldete Rente durch die Kapitalleistung ersetzt wird (BSG Urteile vom 25.08.2004, B 12 KR 20/03 R, SozR 4-2500 § 229 Nr. 3; 30.03.1995, 12 RK 10/94, SozR 3-2500 § 229 Nr. 10).

  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 20/88

    Arbeitsentgelt - Entschädigung - Abfindung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2005 - L 2 KR 18/04
    Letztere sind vor Allem deshalb nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, weil sie im Hinblick auf die Arbeitspflicht des Beschäftigten nicht gegenwärtig und unmittelbar bewirkt werden (BSG Urteil vom 29.08.1984, 11 RK 5/83 SozR 5420 § 2 Nr. 31) und lediglich künftig entfallende Verdienstmöglichkeiten entschädigen sollen (BSG Urteil vom 21.02.1990, 12 RK 20/88, SozR 3-2400 § 14 Nr. 2).

    Die im Januar 1997 an die Beigeladene zu 1) erfolgte Zahlung einer Abfindung ist als Rente der betrieblichen Altersversorgung eine Versorgungsleistung und daher grundsätzlich kein Arbeitsentgelt (vgl. BSG Urt. vom 21.02.1990, 12 RK 20/88, SozR 3-2400 § 14 Nr. 2).

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2005 - L 2 KR 18/04
    Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) (Urteile vom 28.07.1992, 3 AZR 173/92, BAGE 71, 29 ff.; 3 AZR 176/92; Urteil vom 07.03.1995, 3 AZR 282/94, BAGE 79, 236), nach denen der allgemeine und vollständige Ausschluss teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer von (tariflich vorgesehenen) Zusatzversorgung den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt und daher unwirksam ist, stellte die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin einen Antrag auf Zusatzversicherung.
  • BSG, 26.03.1996 - 12 RK 21/95

    Betriebliche Altersversorgung und Beitragspflicht zur KVdR

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2005 - L 2 KR 18/04
    Dementsprechend hat die Klägerin mit der Vereinbarung vom 27.03.1996 - in Form einer Direktzusage - aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses eine Versorgungszusage gegeben (vgl. insoweit BSG Urteil vom 26.03.1996, 12 RK 21/95, SozR 3-2500 § 229 Nr. 13 unter Hinweis auf § 1 BetrAVG und die Rechtsprechung des BAG (BAG Urteil vom 30.10.1980 AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG -Unverfallbarkeit).
  • BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 173/92

    Zusatzversorgung für Teilzeitbeschäftigte

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2005 - L 2 KR 18/04
    Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) (Urteile vom 28.07.1992, 3 AZR 173/92, BAGE 71, 29 ff.; 3 AZR 176/92; Urteil vom 07.03.1995, 3 AZR 282/94, BAGE 79, 236), nach denen der allgemeine und vollständige Ausschluss teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer von (tariflich vorgesehenen) Zusatzversorgung den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt und daher unwirksam ist, stellte die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin einen Antrag auf Zusatzversicherung.
  • BAG, 08.06.1993 - 3 AZR 670/92

    Vereinbarte Unverfallbarkeit bei Direktversicherung nach Gehaltsumwandlung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2005 - L 2 KR 18/04
    Dementsprechend hat die Klägerin mit der Vereinbarung vom 27.03.1996 - in Form einer Direktzusage - aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses eine Versorgungszusage gegeben (vgl. insoweit BSG Urteil vom 26.03.1996, 12 RK 21/95, SozR 3-2500 § 229 Nr. 13 unter Hinweis auf § 1 BetrAVG und die Rechtsprechung des BAG (BAG Urteil vom 30.10.1980 AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG -Unverfallbarkeit).
  • BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 176/92
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2005 - L 2 KR 18/04
    Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) (Urteile vom 28.07.1992, 3 AZR 173/92, BAGE 71, 29 ff.; 3 AZR 176/92; Urteil vom 07.03.1995, 3 AZR 282/94, BAGE 79, 236), nach denen der allgemeine und vollständige Ausschluss teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer von (tariflich vorgesehenen) Zusatzversorgung den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt und daher unwirksam ist, stellte die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin einen Antrag auf Zusatzversicherung.
  • BSG, 29.08.1984 - 11 RK 5/83

    Arbeitsentgelt - Beamtenrecht - Versicherungspflicht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2005 - L 2 KR 18/04
    Letztere sind vor Allem deshalb nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, weil sie im Hinblick auf die Arbeitspflicht des Beschäftigten nicht gegenwärtig und unmittelbar bewirkt werden (BSG Urteil vom 29.08.1984, 11 RK 5/83 SozR 5420 § 2 Nr. 31) und lediglich künftig entfallende Verdienstmöglichkeiten entschädigen sollen (BSG Urteil vom 21.02.1990, 12 RK 20/88, SozR 3-2400 § 14 Nr. 2).
  • LSG Hamburg, 27.11.2009 - L 6 R 72/06

    Verpflichtung zur Nachzahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung und zur

    Es hat sich dabei den Ausführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 25. August 2004 angeschlossen und zur Bekräftigung auf das - seinerzeit noch nicht rechtskräftige - Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2005 (L 2 KR 18/04) zu einem seines Erachtens vergleichbaren Sachverhalt hingewiesen.

    Die Beklagte sieht wegen wesentlicher Unterschiede im entscheidungsrelevanten Sachverhalt jene Ausführungen des 12. Senats des Bundessozialgerichts nicht durch sein die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2005 (L 2 KR 18/04) zurückweisendes Urteil vom 7. März 2007 (Az. B 12 KR 4/06 R) bestätigt.

  • LSG Hamburg, 27.11.2009 - L 6 R 73/06

    Ruhegeldabfindungen als Arbeitsentgelte i.S.d. § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch

    Es hat sich den Ausführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 25. August 2004 angeschlossen und zur Bekräftigung auf das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2005 (L 2 KR 18/04) zu einem seines Erachtens vergleichbaren Sachverhalt hingewiesen.

    Die Beklagte sieht wegen wesentlicher Unterschiede im entscheidungsrelevanten Sachverhalt jene Ausführungen des 12. Senats des Bundessozialgerichts nicht durch sein die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2005 (L 2 KR 18/04) zurückweisendes Urteil vom 7. März 2007 (Az. B 12 KR 4/06 R) bestätigt.

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